Satzung der Griechischen Akademie e.V.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Griechische Akademie e. V.
(2) Rechtsform der Akademie ist der gemeinnützige Verein (e. V.). Er ist ein im Vereinsregistereingetragener Verein des bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Griechischen Akademie ist München.
§ 2 Zweck der Griechischen Akademie
Zweck der Griechischen Akademie ist:
- die Förderung des Dialogs zwischen deutschen und griechischen Bürgern im Bereich der Kultur, Kunst, Bildung, Wissenschaft, Religion, Politik und Wirtschaft;
- die schulische Bildung von Kindern in Deutschland, die Jugendarbeit und die Erwachsenenbildung unter besonderer Einbeziehung griechischen und europäischen Kulturgutes;
- die Förderung der Beziehungen zu den Angehörigen von Schwesterkirchen sowie der Kontakte zu anderen europäischen und außereuropäischen Religionsgemeinschaften und Institutionen.
§ 3 Verwirklichung des Vereinszwecks
(1) Ihren Vereinszweck verwirklicht die Akademie u.a. durch
a) die Organisation von Vortragsveranstaltungen, Durchführung wissenschaftlicher Fachtagungen, Symposien, Kongresse und Fortbildungsveranstaltungen:
b) Vorlesungen, Vorträge und Seminare zur Griechischen Geschichte
c) Das Betreiben Bildungs- und Erziehungseinrichtungen (z. B. Kulturinstitut, Kindergärten), in denen auch die griechische Sprache unterrichtet wird.
d) Organisation, in Kooperation mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften, von Kunstausstellungen und kulturellen Veranstaltungen.
e) gemeinsame Veranstaltungen bzw. Aktivitäten mit Angehörigen anderer Religionen und Religionsgemeinschaften zur Völkerverständigung.
(2) Um diesen Zweck zu erreichen kooperiert die Griechische Akademie u.a.:
- mit der Griechisch-Orthodoxen Metropolie von Deutschland, der Griechischen Botschaft und den Griechischen Generalkonsulaten;
- mit der Griechischen Regierung und griechischen Institutionen in Griechenland und im Ausland;
- mit der Bundesregierung, mit den Regierungen und Parlamenten der Bundesländer sowie mit den im Bundestag und in den Landesparlamenten vertretenen politischen Parteien und den Stiftungen;
- mit den Schwesterkirchen und deren Organisationen;
- mit Kulturinstituten anderer Länder;
- mit dem Europäischen Parlament und den Institutionen der Europäischen Union
- mit Forschungseinrichtungen sowie
- mit Vertretern und Institutionen aus dem Bereich der Wirtschaft
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Die Akademie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Die Mittel der Akademie dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4) Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Akademievermögen erworben.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung der ordentlichen Mitglieder
- der Vorstand
- das Kuratorium
§ 6 Mitglieder
(1) Die Akademie hat
- ordentliche Mitglieder
- fördernde Mitglieder (Förderverein)
- Ehrenmitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder der Akademie können natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, die bereit sind, die Ziele der Akademie zu fördern.
(3) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand der Akademie zu richten. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn der Vorstand den Aufnahmeantrag schriftlich annimmt. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Begründung ablehnen.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch den schriftlich mitgeteilten Austritt, die förmliche Ausschließung aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung oder durch Tod. Der Austritt ist jederzeit möglich.
(5) Natürliche oder juristische Personen, die sich der Akademie zugehörig fühlen und der Akademie ideell oder finanziell fördern wollen, können Mitglied des Fördervereins werden. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigte Mitglieder der Akademie.
(6) Personen, die sich um die Aufgaben der Akademie in hervorragendem Maße verdient gemacht haben, können mit Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden.
(7) Bei ganz außergewöhnlichen Förderungsleistungen kann die Mitgliederversammlung den ausscheidenden Vorsitzenden den Titel eines Ehrenvorsitzenden oder einer Ehrenvorsitzende verleihen. Der Ehrenvorsitzende bzw. die Ehrenvorsitzende wird zu den Vorstandssitzungen eingeladen und hat ein Stimmrecht“.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und tritt mindestens einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung zusammen. Wenn das Interesse der Akademie es erfordert, kann sie zusätzlich als außerordentliche Mitgliederversammlung zusammentreten. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder im Verhinderungsfalle von dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich einberufen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Die Einladung muss mindestens drei Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
1. die Festlegung von Grundsätzen der Vereinsarbeit, an die der Vorstand gebunden ist,
2. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
3. die Wahl des Rechnungsprüfers
4. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
6. Beschlussfassung über einer Beitragsordnung die vom Vorstand vorgeschlagen wird.
7. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird unmittelbar im Anschluss an die Versammlung eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die dann mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes und den Bericht der Rechnungsprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen. Sie beschließt nach einer Aussprache über die Entlastung des Vorstandes.
(5) Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer oder einem von der Mitgliederversammlung bestellten Mitglied der Akademie ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll muss die gefassten Beschlüsse enthalten. Es ist vom Vorstandsvorsitzenden und dem Protokollführer oder im Vertretungsfall von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
(6) Auf Antrag von mindestens 25 v. H. der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Akademie. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(2) Der Vorstand besteht aus bis zu neun Mitgliedern.
Die Mitglieder des Vorstands sind:
a. Vorsitzender
b. Zwei stellv. Vorsitzende
c. Schatzmeister
d. Schriftführer
e. bis zu vier Beisitzern
(3) Der Vorsitzende vertritt die Akademie alleine. Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten nur mit dem Vorsitzenden zusammen.
(4) Der Vorsitzende der Akademie beruft den Vorstand ein. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren schriftlich gefasst werden.
§ 9 Wahlen zum Vorstand
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder des Vereins. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in Einzelabstimmung gewählt. Die Wahl kann in geheimer oder, wenn nicht 10 v. H. der anwesenden Stimmberechtigten widersprechen, in offener Abstimmung erfolgen.
(3) Gewählt ist der Kandidat, auf den jeweils die meisten Stimmen entfallen.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt:
a) den Vorsitzenden
b) die zwei stellv. Vorsitzende
c) den Schatzmeister
d) den Schriftführer
e) bis zu vier weitere Mitglieder des Vorstandes(Beisitzer)
f) zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstands sind.
(5) Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt, wenn diese nicht bis zum Ablauf der Amtszeit durchgeführt worden ist. Scheiden einzelne Mitglieder während der Wahlperiode aus, so ist eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlperiode in der nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen. Bis zur Wahl kann der Vorstand eine Ersatzbestellung vornehmen.
§ 10 Akademieauszeichnung
Die Akademie verleiht auf Beschluss des Vorstandes eine Auszeichnung an Persönlichkeiten, die sich für die Verwirklichung der Ziele der Akademie verdient gemacht haben.
§ 11 Kuratorium
(1) Zur Förderung der Ziele der Akademie in der Öffentlichkeit kann vom Vorstand ein Kuratorium einberufen werden.
(2) Mitglieder des Kuratoriums sind Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die der Zielsetzung und Tätigkeit der Akademie verbunden sind.
(3) Das Kuratorium besteht aus höchstens 25 Personen und wird vom Vorstand berufen. Die Amtszeit aller Kuratoren beträgt drei Jahre. Wiederberufung ist möglich. Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die Dauer ihrer Amtszeit. Der Vorsitzende beruft wenigstens einmal im Jahr eine Kuratoriumssitzung ein und leitet sie.
§ 12 Ausschüsse
(1) Im Rahmen und zur Erreichung der Zwecke der Akademie und zur Unterstützung des Vorstandes können Ausschüsse eingerichtet werden. Ihnen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder des Vereins sind.
(2) Die Ausschüsse werden vom Vorstand eingerichtet, der auch ihre Aufgaben, die Leitung und die organisatorische Ausgestaltung festlegt.
(3) Die Ausschüsse unterliegen der Aufsicht und Weisung des Vorstandes. Die Arbeitsbereiche und Arbeitskreise berichten dem Vorstand nach Maßgabe der Errichtungsregeln. Sofern Leiter und stellvertretender Leiter der Ausschüsse nicht dem Vorstand angehören, haben sie das Recht auf Anwesenheit und Anhörung bei Sitzungen des Vorstands, wenn und soweit über ihre Angelegenheiten beraten wird.
§ 13 Wirtschaftsführung (Beiträge und Gebühren)
(1) Die Akademie finanziert sich und ihre Tätigkeiten durch
1. Mitgliedsbeiträge
2. Spenden und Zuschüsse
3. Kursgebühren
4. Zuwendungen der öffentlichen Hand
5. Sonstige Erträge
(2) Der Verein führt die Geschäfte nach Maßgabe eines Wirtschaftsplanes, der in der Regel vor Beginn des Geschäftsjahres vom Vorstand festgelegt wird.
§ 14 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(1) Änderungen der Satzung können nur von der Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Im Falle der Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Akademie fällt ihr Vermögen je zur Hälfte an die Griechisch- Orthodoxe Metropolie von Deutschland und an die Organisation "Save a Child´s Heart - Rette ein Kinderherz" e. V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Satzung errichtet am 24.5 2014 und in der Mitgliederversammlung vom 8.1 2014 geändert
Satzung der Griechischen Akademie e.V. | ||
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§ 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Griechische Akademie e. V. (2) Rechtsform der Akademie ist der gemeinnützige Verein (e. V.). Er ist ein im Vereinsregistereingetragener Verein des bürgerlichen Rechts. (3) Sitz der Griechischen Akademie ist München.
§ 2 Zweck der Griechischen Akademie Zweck der Griechischen Akademie ist: - die Förderung des Dialogs zwischen deutschen und griechischen Bürgern im Bereich der Kultur, Kunst, Bildung, Wissenschaft, Religion, Politik und Wirtschaft; - die schulische Bildung von Kindern in Deutschland, die Jugendarbeit und die Erwachsenenbildung unter besonderer Einbeziehung griechischen und europäischen Kulturgutes; - die Förderung der Beziehungen zu den Angehörigen von Schwesterkirchen sowie der Kontakte zu anderen europäischen und außereuropäischen Religionsgemeinschaften und Institutionen.
§ 3 Verwirklichung des Vereinszwecks (1) Ihren Vereinszweck verwirklicht die Akademie u.a. durch a) die Organisation von Vortragsveranstaltungen, Durchführung wissenschaftlicher Fachtagungen, Symposien, Kongresse und Fortbildungsveranstaltungen: b) Vorlesungen, Vorträge und Seminare zur Griechischen Geschichte c) Das Betreiben Bildungs- und Erziehungseinrichtungen (z. B. Kulturinstitut, Kindergärten), in denen auch die griechische Sprache unterrichtet wird. d) Organisation, in Kooperation mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften, von Kunstausstellungen und kulturellen Veranstaltungen. e) gemeinsame Veranstaltungen bzw. Aktivitäten mit Angehörigen anderer Religionen und Religionsgemeinschaften zur Völkerverständigung. (2) Um diesen Zweck zu erreichen kooperiert die Griechische Akademie u.a.: - mit der Griechisch-Orthodoxen Metropolie von Deutschland, der Griechischen Botschaft und den Griechischen Generalkonsulaten; - mit der Griechischen Regierung und griechischen Institutionen in Griechenland und im Ausland; - mit der Bundesregierung, mit den Regierungen und Parlamenten der Bundesländer sowie mit den im Bundestag und in den Landesparlamenten vertretenen politischen Parteien und den Stiftungen; - mit den Schwesterkirchen und deren Organisationen; - mit Kulturinstituten anderer Länder; - mit dem Europäischen Parlament und den Institutionen der Europäischen Union - mit Forschungseinrichtungen sowie - mit Vertretern und Institutionen aus dem Bereich der Wirtschaft
§ 4 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. (2) Die Akademie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (3) Die Mittel der Akademie dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. (4) Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Akademievermögen erworben. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 Organe Organe des Vereins sind - die Mitgliederversammlung der ordentlichen Mitglieder - der Vorstand - das Kuratorium § 6 Mitglieder (1) Die Akademie hat - ordentliche Mitglieder - fördernde Mitglieder (Förderverein) - Ehrenmitglieder (2) Ordentliche Mitglieder der Akademie können natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, die bereit sind, die Ziele der Akademie zu fördern. (3) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand der Akademie zu richten. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn der Vorstand den Aufnahmeantrag schriftlich annimmt. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Begründung ablehnen. (4) Die Mitgliedschaft erlischt durch den schriftlich mitgeteilten Austritt, die förmliche Ausschließung aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung oder durch Tod. Der Austritt ist jederzeit möglich. (5) Natürliche oder juristische Personen, die sich der Akademie zugehörig fühlen und der Akademie ideell oder finanziell fördern wollen, können Mitglied des Fördervereins werden. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigte Mitglieder der Akademie. (6) Personen, die sich um die Aufgaben der Akademie in hervorragendem Maße verdient gemacht haben, können mit Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. (7) Bei ganz außergewöhnlichen Förderungsleistungen kann die Mitgliederversammlung den ausscheidenden Vorsitzenden den Titel eines Ehrenvorsitzenden oder einer Ehrenvorsitzende verleihen. Der Ehrenvorsitzende bzw. die Ehrenvorsitzende wird zu den Vorstandssitzungen eingeladen und hat ein Stimmrecht“.
§ 7 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und tritt mindestens einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung zusammen. Wenn das Interesse der Akademie es erfordert, kann sie zusätzlich als außerordentliche Mitgliederversammlung zusammentreten. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder im Verhinderungsfalle von dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich einberufen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Die Einladung muss mindestens drei Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen. (2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind 1. die Festlegung von Grundsätzen der Vereinsarbeit, an die der Vorstand gebunden ist, 2. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, 3. die Wahl des Rechnungsprüfers 4. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes, 5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, 6. Beschlussfassung über einer Beitragsordnung die vom Vorstand vorgeschlagen wird. 7. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. (3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird unmittelbar im Anschluss an die Versammlung eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die dann mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. (4) Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes und den Bericht der Rechnungsprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen. Sie beschließt nach einer Aussprache über die Entlastung des Vorstandes. (5) Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer oder einem von der Mitgliederversammlung bestellten Mitglied der Akademie ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll muss die gefassten Beschlüsse enthalten. Es ist vom Vorstandsvorsitzenden und dem Protokollführer oder im Vertretungsfall von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. (6) Auf Antrag von mindestens 25 v. H. der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. (7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
§ 8 Vorstand (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Akademie. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. (2) Der Vorstand besteht aus bis zu neun Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstands sind: a. Vorsitzender b. Zwei stellv. Vorsitzende c. Schatzmeister d. Schriftführer e. bis zu vier Beisitzern (3) Der Vorsitzende vertritt die Akademie alleine. Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten nur mit dem Vorsitzenden zusammen. (4) Der Vorsitzende der Akademie beruft den Vorstand ein. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren schriftlich gefasst werden.
§ 9 Wahlen zum Vorstand (1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder des Vereins. Ihre Wiederwahl ist zulässig. (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in Einzelabstimmung gewählt. Die Wahl kann in geheimer oder, wenn nicht 10 v. H. der anwesenden Stimmberechtigten widersprechen, in offener Abstimmung erfolgen. (3) Gewählt ist der Kandidat, auf den jeweils die meisten Stimmen entfallen. (4) Die Mitgliederversammlung wählt: a) den Vorsitzenden b) die zwei stellv. Vorsitzende c) den Schatzmeister d) den Schriftführer e) bis zu vier weitere Mitglieder des Vorstandes(Beisitzer) f) zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstands sind. (5) Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt, wenn diese nicht bis zum Ablauf der Amtszeit durchgeführt worden ist. Scheiden einzelne Mitglieder während der Wahlperiode aus, so ist eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlperiode in der nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen. Bis zur Wahl kann der Vorstand eine Ersatzbestellung vornehmen.
§ 10 Akademieauszeichnung Die Akademie verleiht auf Beschluss des Vorstandes eine Auszeichnung an Persönlichkeiten, die sich für die Verwirklichung der Ziele der Akademie verdient gemacht haben.
§ 11 Kuratorium (1) Zur Förderung der Ziele der Akademie in der Öffentlichkeit kann vom Vorstand ein Kuratorium einberufen werden. (2) Mitglieder des Kuratoriums sind Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die der Zielsetzung und Tätigkeit der Akademie verbunden sind. (3) Das Kuratorium besteht aus höchstens 25 Personen und wird vom Vorstand berufen. Die Amtszeit aller Kuratoren beträgt drei Jahre. Wiederberufung ist möglich. Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die Dauer ihrer Amtszeit. Der Vorsitzende beruft wenigstens einmal im Jahr eine Kuratoriumssitzung ein und leitet sie.
§ 12 Ausschüsse (1) Im Rahmen und zur Erreichung der Zwecke der Akademie und zur Unterstützung des Vorstandes können Ausschüsse eingerichtet werden. Ihnen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder des Vereins sind. (2) Die Ausschüsse werden vom Vorstand eingerichtet, der auch ihre Aufgaben, die Leitung und die organisatorische Ausgestaltung festlegt. (3) Die Ausschüsse unterliegen der Aufsicht und Weisung des Vorstandes. Die Arbeitsbereiche und Arbeitskreise berichten dem Vorstand nach Maßgabe der Errichtungsregeln. Sofern Leiter und stellvertretender Leiter der Ausschüsse nicht dem Vorstand angehören, haben sie das Recht auf Anwesenheit und Anhörung bei Sitzungen des Vorstands, wenn und soweit über ihre Angelegenheiten beraten wird.
§ 13 Wirtschaftsführung (Beiträge und Gebühren) (1) Die Akademie finanziert sich und ihre Tätigkeiten durch 1. Mitgliedsbeiträge 2. Spenden und Zuschüsse 3. Kursgebühren 4. Zuwendungen der öffentlichen Hand 5. Sonstige Erträge (2) Der Verein führt die Geschäfte nach Maßgabe eines Wirtschaftsplanes, der in der Regel vor Beginn des Geschäftsjahres vom Vorstand festgelegt wird.
§ 14 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins (1) Änderungen der Satzung können nur von der Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. (2) Im Falle der Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Akademie fällt ihr Vermögen je zur Hälfte an die Griechisch- Orthodoxe Metropolie von Deutschland und an die Organisation "Save a Child´s Heart - Rette ein Kinderherz" e. V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Satzung errichtet am 24.5 2014 und in der Mitgliederversammlung vom 8.1 2014 geändert |